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Betreiberangaben ausstehend – nicht für den öffentlichen Betrieb freigegeben
Die gesetzlich erforderlichen Betreiber- und Kontaktangaben liegen derzeit nicht vor. Sie werden hier bewusst nicht erfunden. Solange sie fehlen, erfüllt diese Seite die gesetzliche Anbieterkennzeichnung nicht und darf nicht öffentlich in Betrieb genommen werden. Dies ist ein harter Freigabe-Blocker.
Rechtlicher Rahmen
Für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste verlangt § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) eine leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und ständig verfügbare Anbieterkennzeichnung. Das DDG ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten und hat § 5 des Telemediengesetzes (TMG) abgelöst; es setzt die Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) um.
Nach § 5 Abs. 1 DDG erforderliche Angaben
Sobald der Betreiber feststeht, sind hier – soweit im Einzelfall einschlägig – zu ergänzen:
- Name und Anschrift, unter der die Niederlassung ansässig ist; bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform, Vertretungsberechtigte und – bei Angaben zum Kapital – das Stamm- oder Grundkapital sowie ausstehende Einlagen;
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich einer E-Mail-Adresse;
- soweit der Dienst behördlich zugelassen werden muss, die zuständige Aufsichtsbehörde;
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer;
- bei einem reglementierten Beruf: die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat der Verleihung sowie die berufsrechtlichen Regelungen und deren Zugang;
- eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a UStG) oder Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO), sofern vorhanden;
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Abwicklung oder Liquidation die Angabe hierüber;
- bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern der zuständige Mitgliedstaat und die zuständige Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde.
Ergänzend bestimmt § 5 Abs. 2 DDG, dass weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben.
Möglicher zusätzlicher Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV
Sofern dieses Angebot journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte enthält (insbesondere, wenn es vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergibt), ist zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 DDG ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift zu benennen; werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Angebots der oder die Einzelne jeweils verantwortlich ist. Ob diese Pflicht greift, ist bei der Ergänzung der Angaben zu prüfen; sie gilt nur unter der genannten Bedingung.
Quellen der zitierten Vorschriften
- § 5 DDG: gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html
- § 18 MStV: offizieller Text des Medienstaatsvertrags (die-medienanstalten.de)
- Richtlinie 2000/31/EG: eur-lex.europa.eu (CELEX 32000L0031)
Es werden ausschließlich geprüfte Vorschriften genannt. Weitere Paragrafen werden erst nach eigener Prüfung ergänzt. Bis zur Vervollständigung der Betreiberangaben bleibt der Seitenstatus: nicht freigegeben.